| I. NAME |
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| Art. 1 |
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Unter dem Namen "POLIZEI - MOTORSPORT -
CLUB LUZERN" (PMC) besteht eine Vereinigung von Motorsportfreunden * der Luzerner Polizei, mit Sitz in
Luzern. (Art 60 ff des ZGB) |
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* Ist
in den Statuten von Freunden, Ehepartnern, Präsidenten, Vizepräsidenten,
Kandidat, Stimmenzählern, Rechnungsrevisoren, Kassier, Protokollführer,
Sekretär, Beisitzern und Vorsitzende die Rede, sind immer Personen beiderlei
Geschlechts zu verstehen. |
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| II. ZWECK |
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| Art. 2 |
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Der politisch und konfessionell neutrale PMC bezweckt: a) Förderung der strassenverkehrstechnischen Weiterbildung der Mitglieder b) Anbieten von Kursen, Übungen, Vorträgen und Besichtigungen die zur Unfallverhütung beitragen. c) Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen d) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. |
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| III. MITGLIEDSCHAFT |
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| Art. 3 |
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Der PMC besteht aus a) Aktivmitgliedern b) Freimitgliedern c) Ehrenmitgliedern |
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| a) Aktivmitglieder |
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Aktivmitglieder
können alle Angestellten der Luzerner Polizei werden, welche in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Die
Mitgliedschaft steht auch vereidigten aktiven Polizistinnen und Polizisten von
anderen kantonalen und kommunalen Polizeikorps zu, sofern in ihrem Stammkorps
nicht bereits ein PMC oder ähnlicher Verein besteht. Ehepartner
und Kinder von Angestellten der Luzerner Polizei können auch dem PMC beitreten.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Angestellte ebenfalls Aktivmitglied ist. Dem PMC nahe stehenden Personen können ebenfalls
in den Club aufgenommen werde |
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| b) Freimitglieder |
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Mitglieder, die sich um den PMC verdient gemacht haben, können zum Freimitglied ernannt werden. |
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| c) Ehrenmitglieder |
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| Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den PMC und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. |
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| d) Ehrenpräsident |
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Ehemalige oder abtretende Präsidenten können zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Der Antrag zur Ernennung von Freimitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident kann vom Vorstand oder aus Kreisen der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung gestellt werden. Die Ernennung hat mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch die GV zu erfolgen. |
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| Art. 4 Beitrittserklärung |
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| Für die Aufnahme in den PMC ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet provisorisch über die Aufnahme. Bis zur definitiven Aufnahmebestätigung durch die nächste GV steht der Kandidat in vollen Rechten und Pflichten eines Mitgliedes. |
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| a) Rechte |
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| Den Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern des Clubs stehen Stimm- und Wahlrecht in allen Clubangelegenheiten zu und sie können auch in alle Vereinsämter gewählt werden. |
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| b) Pflichten |
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Bezahlen des Jahresbeitrages und statutengemässes Verhalten dem Club gegenüber. Durch die Beitrittserklärung zum PMC verpflichtet sich jedes Mitglied die Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane zu befolgen. |
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| Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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| Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. |
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| a) Austritt |
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Ein Austritt kann auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis 15. Dezember mitzuteilen. |
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| b) Ausschluss |
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| Wer den Statuten zuwiderhandelt, durch sein Verhalten dem Ansehen des PMC schadet, in moralischer Hinsicht sich der Mitgliedschaft des PMC unwürdig zeigt oder den finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht nachkommt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die GV mit 3/4 Stimmenmehrheit aus dem PMC ausgeschlossen werden. Unter keinen Umständen können Gründe, derentwegen ein Ausschluss erfolgte, die Ursache einer Rechtsklage gegen den PMC sein. |
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| IV. ORGANE DES PMC |
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| Art. 6 |
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Die Organe des PMC sind: a) die Generalversammlung (GV) b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren |
a) die Generalversammlung
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| Art. 7 Traktanden der Generalversammlung |
| Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. Die GV findet in der Regel im
ersten Quartal des Jahres statt und wird vom Vorstand 14 Tage vorher
unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die GV ist das oberste
Organ des PMC. Ihr obliegen folgende Geschäfte: |
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1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 3. Mutationen 4. Jahresbericht des Präsidenten 5. Rechnungsablage des Kassier 6. Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren - Genehmigung der Jahresrechnung - Dechargeerteilung an den Kassier und Vorstand 7. Wahlen alle zwei Jahre: a) des Präsidenten b) des übrigen Vorstandes (Der Vorstand konstituiert sich selbst) alle Jahre: der Rechnungsrevisoren 8. Jahresprogramm 9. Budget und Jahresbeitrag 10. Beschlussfassung über allfällige Anträge.
Weitere Traktanden werden vom Vorstand nach Lage der Geschäfte festgelegt. |
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| Art. 8 Anträge der Mitglieder |
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| Anträge der Mitglieder für die GV müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. |
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| Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung |
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| Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, verlangt. |
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| Art. 10 Wahlen und Beschlüsse |
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Die Wahlen und Beschlüsse der Versammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Der zehnte Teil der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Für alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme der Statutenänderung, Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Freimitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident, sowie Clubauflösung gilt das einfache Stimmenmehr. |
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| b) der Vorstand |
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| Art. 11 Anzahl und Amtsdauer |
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| Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand besorgt. Derselbe besteht aus 7 - 10 Mitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre und ist ehrenamtlich. Nach Ablauf dieser Frist kann er wiedergewählt werden. |
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| Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes |
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Der Vorstand besteht aus:
einem Präsidenten einem Vizepräsidenten einem Kassier einem Sekretär /
Mitgliederverwaltung einem Protokollführer 1-2 Mitgliedern der
Sportkommission 1-3 Beisitzern
Ein Vorstandsmitglied kann
gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben.
Der Vorstand besteht, wenn
möglich aus Aktivmitgliedern der Luzerner Polizei. Der Präsident, im
Verhinderungsfall der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier führen die
rechtsverbindliche Unterschrift. Der Vorstand hat die zu behandelnden Geschäfte
und Anträge vorzubereiten und den Versammlungen vorzulegen. Er ist berechtigt,
dringende Geschäfte von sich aus, unter nachheriger Bekanntgabe an der nächsten
Generalversammlung, zu erledigen.
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| Art. 13 Vorstandssitzungen |
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Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen. Bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und hat den Stichentscheid. |
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| c) Rechnungsrevisoren |
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| Art. 14 Aufgabe und Amtsdauer |
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| Die GV bezeichnet alljährlich 2 Kassarevisoren und einen Ersatzrevisor. Der Revisorenbericht ist zuhanden der GV von beiden Revisoren schriftlich vorzulegen. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr hat der amtsälteste Revisor zurückzutreten und der Ersatzrevisor nachzurücken. |
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| V. KASSAWESEN |
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| Art. 15 Kassaeinnahmen |
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| Die Einnahmen der Kasse bilden die Jahresbeiträge der Mitglieder, freiwillige Beiträge, Geschenke und Reinerträge von Veranstaltungen. |
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| Art. 16 Jahresbeitrag und Beitragspflicht |
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| Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird jährlich durch die GV festgesetzt. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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| Art. 17 Rechte auf Clubvermögen |
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| Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Clubvermögen. |
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| Art. 18 Haftung |
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| Für die Verpflichtungen des PMC haftet allein das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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| VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG |
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| Art. 19 Statutenänderung |
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Eine Statutenänderung kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Der Abänderungsantrag muss in der Traktandenliste enthalten sein. |
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| Art. 20 Auflösung |
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| Die Auflösung des PMC kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV, an der 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so hat ein Monat später eine weitere Versammlung stattzufinden, die dann ohne Rücksicht auf die Gesamtmitgliederzahl, beschlussfähig ist und mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung beschliessen kann. Der Auflösungsantrag muss in der Traktandenliste enthalten sein. |
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| Art. 21 Verbleib des Clubvermögens |
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| Im Falle einer Auflösung des Clubs ist das noch vorhandene Clubvermögen und das Inventar bei einer Treuhandstelle zu hinterlegen, mit der Bestimmung, dasselbe einer unter dem gleichen Namen und mit gleicher Zweckbestimmung neugegründeten Vereinigung von Polizei-Motorsportlern zur Verfügung zu halten. In keinem Falle darf das Clubvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. |
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| VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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| Art. 22 Differenzen und Streitigkeiten |
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| Differenzen und Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten können zur Erledigung an eine von der Versammlung zu wählende Kommission gewiesen werden. Ist dadurch keine Einigung möglich, wird gemäss Vereinsrecht nach ZGB entschieden. |
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| Art. 23 Inkrafttretung |
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Die vorstehenden Statuten wurden von der Generalversammlung des POLIZEI -MOTORSPORT - CLUBS LUZERN am 09. Februar 2001 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. Dezember 1963, inkl. Revisionen vom 14. April 1972 und 27. Januar 1992. |
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| Luzern, 09.02.2001 |
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| Im Namen des POLIZEI - MOTORSPORT - CLUBS LUZERN |
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| Der Präsident: Der Vizepräsident: |
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| Stephan Ineichen Roland Koch |
Der Artikel 3a (Aktivmitglieder) wurde anlässlich der Generalversammlung 2006 geändert und trat nach der Annahme durch die Versammlung sofort in Kraft.
Rain, 17.03.2006
Im Namen des POLIZEI - MOTORSPORT - CLUBS LUZERN
Die Artikel 1, 3 und 12
wurden anlässlich der Generalversammlung 2010 geändert und traten nach der
Annahme durch die Versammlung sofort in Kraft. In den erwähnten Artikeln wurden
die Begriffe „Kantonspolizei Luzern und Stadtpolizei Luzern durch den neuen
geltenden Begriff „Luzerner Polizei“ ersetzt.